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Darlehen trotz Überschuldung

Beschränkung der Rückforderbarkeit

Werden trotz Überschuldung vom Aktionariat nicht eine der 4 hievor erwähnten Handlungsvarianten veranlasst und das Problem einfach über die Liquiditätsspritze eines Sanierungsdarlehens gelöst, muss mit einer Beschränkung seines Rückzahlungsanspruches rechnen.

Eine Beschränkung der Rückforderbarkeit setzt ein Entscheid zu folgender Fragestellung voraus:

Darlehen oder Einlage?

Voraussetzungen für Rückforderungsverbot

Die Umqualifikation eines im Krisenzeitpunkt gewährten Darlehens in Risikokapital rechtfertigt sich bei folgenden Voraussetzungen:

  • Überschuldung im Sinne von OR 725 Abs. 2 und Kenntnis oder Kennensollen
  • Sanierungstest (Sanierungsnotwendigkeit)
  • Drittmannstest [at arm’s length] (fehlende Drittdarlehensfähigkeit)

Tipp:

Für Details zu den Voraussetzungen des Rückforderungsverbots vgl. www.sanierungsdarlehen.ch

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