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Eigenkapitalersatz oder konkludenter Rangrücktritt

Ein Ziel, zwei Lehrmeinungen

Lehre und Rechtsprechung haben zwei Korrekturmittel mit unterschiedlichen Folgen entwickelt:

  • der aus dem deutschen Recht sog. „Eigenkapitalersatz“
  • der sich auf OR 725 Abs. 2 stützende sog. „konkludente Rangrücktritt“ (Nachrangigkeit).

Unterschiede

siehe Unterschiede von Eigenkapitalersatz und Rangrücktritt

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