Unterschiede von Eigenkapitalersatz und Rangrücktritt
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende wesentlichen Unterschiede von Eigenkapitalersatz und konkludentem Rangrücktritt (Nachrangigkeit) auszumachen:
Gegenstand |
EIGENKAPITALERSATZ |
KONKLUDENTER RANGRÜCKTRITT |
| Darlehensgeber | ||
| Kapital-Umqualifikation | Risikokapital | Nachrangigkeit nach den Forderungen der Drittgläubiger |
| Zinsen-Umqualifikation | Dividenden | Zinsen |
| Beteiligungscharakter | Nein | Nein |
| Stimmrecht | Nein | Nein |
| Ausgabe von Aktien | Nein | Nein |
| Bilanzierung | als (uneinbringliches) Aktiv-Darlehen mit Risikokapitalcharakter | als rangrücktirttbelastetes Aktiv-Darlehen |
| Bewertung | Ausschreibung auf Erinnerungsfranken | Abschreibung auf Erinnerungsfranken |
| Rückforderungsfähigkeit während des Unternehmensbestands |
Nein
|
Ja, wenn die Umqualifikations-Voraussetzungen dahingefallen sind |
| Rückforderungsfähigkeit nach Auflösung der Gesellschaft | Ja, “gleichrangig” mit den Aktionären | Ja, Befriedigung nach den Drittgläubigern und vor dem Rückforderungszeitpunkt |
| Rückforderungszeitpunkt | — | nach Sanierung |
| Kollokation im Konkurs | Nein | Ja, als nachrangige Konkursforderung |
| Steuern: Kapitalrückzahlung | ev. Besteuerung je nach Rückführungsart | — |
| Steuern Darlehenszinsen | als Dividende Doppelbelastung |
Normale Einkommens- und Gewinnbesteuerung |
| Schuldnerisches Unternehmen | ||
| Verbuchung | als Passiv-Darlehen mit Risikokapitalcharakter | als ranrücktrittbelastetes Passiv-Darlehen |
| Bilanzierung | als Quasi-Eigenkapital | als Passiv-Darlehen |
| Bewertung | Nominalwert | Nominalwert |
| Steuern: “verdecktes Eigenkapital” | kein Unterschied zum konkludenten Rangrücktritt | kein Unterschied zum Eigenkapitalersatz |
| Steuern Kapital: Im Rückzahlungsfalle | ev. Besteuerung je nach Rückführungsart | — |
| Steuern Zinsen: Im Auszahlungsfalle | als Dividende keine Aufwandbelastung Doppelbelastung |
Verbuchung als Kapitaldienst-Aufwand |
| Steuern: Forderungsverzicht / “Sanierungsgewinn” | kein Unterschied zum konkludenten Rangrücktritt | kein Unterschied zum Eigenkapitalersatz |







