Sind Drittgläubiger wegen der Darlehensgewährung und der daraus resultierenden Konkursverschleppung zu Schaden gekommen, sind verschiedene Korrekturmittel denkbar:
- (Haftungs-)Durchgriff
- Organhaftung, ev. Annahme einer faktischen Organschaft
- ev. Haftung aus Konzernvertrauen
- Umqualifikationin
- Konkursrechtliche Anfechtung (SchKG 285 ff.)
Die riskante Unternehmensfortsetzungs-Strategie mit Gefährdungspotential für Drittgläubiger verlangt nach Korrekturen.
Aktivlegitimiert sind die Betroffenen bzw. der Vertreter:
- Drittgläubiger
- Konkursverwalter
- Nachlassliquidator.
Es gilt jedoch der allgemeine Grundsatz: Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.